Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Kreditkündigung 

Eine  Kreditkündigung ist gemäß § 498 BGB nur dann zulässig, wenn der Darlehensnehmer 

1. mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug ist und 

2. bei einer Vertragslaufzeit von bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrages des Darlehens im Verzug ist.  

Das heißt, dass bei einem Immobiliendarlehen über ursprünglich € 100.000,00 und einer Laufzeit von 10 Jahren und einer monatlichen Rate von € 1.000,00 nicht schon ein Zahlungsverzug von zwei Monatsraten ausreicht, um eine Kreditkündigung zu begründen. Vielmehr muss der Ratenrückstand sich auf insgesamt zumindest 5 Prozent, d.h. € 5.000,00 belaufen, bevor die Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann. Unerheblich ist insofern, wie weit das Darlehen inzwischen abbezahlt ist. Das heißt, auch dann, wenn nur noch eine Restschuld von € 50.000,00 besteht, ist die Kündigung erst dann zulässig, wenn der Rückstand auf mehr als € 5.000,00 angewachsen ist.

Außerdem ist die Bank verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor einer Kündigung eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages einzuräumen und ihn darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung des Rückstands die Kündigung ausgesprochen werden wird. 

Um das Kündigungsrecht der Bank dann auszuhebeln, ist der vollständige Ausgleich der Zahlungsrückstände erforderlich. Falls dies nicht möglich ist, wenden Sie sich dringend direkt an Ihre Bank und versuchen Sie, mit der Bank eine Lösung für die Rückstände zu finden. 

Kommen Sie bei Fragen auf mich zu.

 
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