Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Kreditwiderruf / Widerrufsjoker

Mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 wird die Möglichkeit des Widerrufs für viele Kreditverträge eröffnet. So kann Vorfälligkeitsentschädigung gespart werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich früh aus einem Darlehensvertrag zu lösen, um künftig günstigere Konditionen zu nutzen. 

Interessant ist der "neue Widerrufsjoker" vor allem für Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. In diesen Verträgen wurde vielfach die folgende Widerrufsbelehrung verwendet: 

„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat ..."

Mit seiner Entscheidung vom 26.03.2020 hat der EuGH klargestellt, dass diese sog. "Kaskadenverweisung" eine für den Verbraucher nicht nachvollziehbare Verweisungskette enthält, die den Anforderungen an eine "klare und prägnante" Widerrufsbelehrung nicht genügt. Die Widerrufsbelehrung wäre deshalb unwirksam und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Widerruf wäre auch heute noch möglich.

  • Falls Sie Ihre Immobilie in den letzten Jahren verkauft haben und Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, können Sie diese zurückverlangen.
  • Falls Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, schulden Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung und
  • falls Sie einfach die aktuelle günstigen Zinskonditionen nutzten wollen, können Sie sich durch den Widerruf vom alten Kreditvertrag lösen.

Der BGH hatte und hat dazu bisher eine andere Meinung. Mit einer ebenfalls sehr aktuellen Beschluss vom 31.03.2020 hält der BGH an seiner bisherigen Rechtssprechung € 22.11.2016, XI ZR 434/15, RN 18ff; 04.07.2017. XI ZR 741/16, RN 19ff. und 19.03.2029, XI ZR 44/18) fest und erklärt, die oben beschriebene Widerrufsbelehrung für rechtsmäßig, da "klar und verständlich" . Die EuGH-Entscheidung vom 26.03.2020 gelte für deutsche Immobiliardarlehen nicht.

Die Entscheidung und Argumentation des BGH scheint nicht zuletzt ergebnisorient. Die weitere Entwicklung der Rechtssprechung in Deutschland und die des EuGH bleibt abzuwarten. Die Aussicht auf Durchsetzung eines Widerrufs ist nach der Entscheidung des EuGH, trotz der derzeit ablehnenden Haltung des BGH zumindest deutlich gestiegen.

Seit dem 21. März 2016 ist das "ewige Widerrufsrecht" für Immobiliendarlehensverträge erloschen. Seither endet das Widerrufsrecht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge jedenfalls spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. (§ 356 b Abs. 2 Satz 4 BGB) Hier gilt: Beachten Sie die Frist!

Senden Sie mir Ihren Vertrag gerne per mail zur kostenfreien Prüfung. Ich setze mich so zeitnah als möglich mit Ihnen in Verbindung.


 
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